Marktpreise
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute wollen wir Ihnen den Marktpreis und dessen Konsequenzen etwas näher bringen. Da dies ein recht umfangreicher Beitrag ist, werden wir diesen vermutlich sukzessive aufbauen und regelmäßige Updates in diesem Post bringen. Zur besseren Übersicht wird es in diesem Post mehrere Untertitel geben, anstatt jedem einzelnen Punkt einen eigenen Beitrag zu geben. Es werden bei jedem Titel Datumsfelder eingebaut werden, damit gleich ersichtlich ist, wenn es Änderungen gegeben hat.
Legende:
[Hauptthemen]
-Unterthemen
-Empfehlung
[Warum Marktpreise?] (Erstellt am 25.11.12)
Die Tatsache, dass Marktpreise überhaupt im Preisrecht enthalten sind, ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Staat bereit erklärt hat, sich nicht besser stellen zu wollen als der gewöhnliche, private Kunde. Da es sich jedoch bei dem Preisrecht um eine Höchstpreisvorschrift handelt, bedeutet dies nur, dass der Marktpreis der Preis ist, den ein Unternehmen "höchstens" verlangen darf. Der Staat ist also nicht verpflichtet zu diesem Preis einzukaufen. Preisnachlässe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber sind also immer wirksam.
[Marktpreise im Sinne der Verordnung:](Erstellt am 25.11.12)
(noch leer)
[Marktpreise in der Prüfungspraxis:](Erstellt am 25.11.12)
(noch leer)
[Gefahren und Tücken des Marktpreises:](Erstellt am 25.11.12)
- Beleggestaltung vol.1 (erstellt am 25.11.12):
Die Leistung sowie der Preis der Leistung muss auf dem Verkaufsbeleg (Angebot reicht i.d.R. NICHT) für den Prüfer eindeutig ablesbar sein. Das gilt insbesondere für zusammengesetzte Leistungen wie bspw. eine Reparatur. Hier muss das Material einzeln sowie die jeweilige Arbeitszeit inkl. dem Stundensatz aufgelistet werden. Ausnahmen dürften hier nur sehr stark standardisierte Reparaturen sein, die immer mit einem gleichen Preis am Markt angeboten werden.
Wird die o.g. Transparenz nicht geboten, ist es möglich und sogar sehr wahrscheinlich, dass ein Marktpreis aufgrund von diesen Formalitäten durch eine Prüfung schlichtweg nicht erhoben werden kann, auch wenn er faktisch existieren müsste. In diesen Fällen ist mit Selbstkostenerstattungspreisen zu rechnen, die zunächst einmal zu weiteren Prüfungen und den damit verbundenen internen Aufwendungen, sowie möglicherweise zu hohen Rückzahlungen führen können.
Dies kann besonders in Branchen zu Problemen führen in denen es nicht üblich ist Rechnungen derart aufgegliedert darzustellen.
-Empfehlung:
1. eine saubere Aufstellung aller Leistungsbestandteile der Leistung inkl. der Einzelpreise auf den Belegen
2. Im Zweifel sollten derartige Situationen mit dem zuständigen Preisprüfer der Bezirksregierung besprochen werden, bevor (!) ein Prüfungsersuch ansteht.
-Beleggestaltung vol. 2 (erstellt am 25.11.12):
Preisnachlässe oder "Freundschaftspreise" sollten IMMER als solche erkennbar sein. Ein Rabatt sollte also auf einer Verkaufsrechnung stets auch ausgewiesen sein. Ist dies nicht der Fall, kann die Stetigkeit der Preisanwendung angezweifelt werden. Dadurch kann möglicherweise der komplette Marktpreis für eine Leistung in Frage gestellt werden.
-Empfehlung:
Rabatte und Freundschaftspreise auf dem Beleg immer separat als solche ausweisen.
Vertriebspolitik Vol 1. (erstellt am 25.11.12):
Wenn Sie als Unternehmen mit dem Preisrecht konfrontiert sind, sollten Sie Ihre Vertriebsmitarbeiter intensiv daraufhin schulen. Damit sind nicht nur die Vertriebler für den öffentlichen Sektor gemeint, sondern auch gerade die, die für den privaten Sektor arbeiten.
Der Hintergrund hierfür ist, dass die Dokumente die für eine Marktpreisprüfung benötigt werden ja letztendlich durch die Vertriebler des privaten Sektors generiert werden. Wenn eine Auftrag für eine Leistung abgeschlossen wird und dem Kunden ein Rabatt gewährt wird, kann es kritisch werden. Fragt der öffentliche Auftraggeber die selbe Leistung nach, kann er "Gleichbehandlung" verlangen, denn der öffentliche Auftraggeber darf nicht schlechter gestellt sein, als ein privater Kunde. Es ist also möglich, dass durch die Gewährung eines Rabatts automatisch, rückwirkend ein Rabatt für alle diese Leistungen die an den öffentlichen Auftraggeber gegangen sind fällig wird.
-Empfehlung:
Die für Preisrecht zuständige Abteilung im Unternehmen, sollte an diesen Schnittstellen mit dem Vertrieb zusammenarbeiten. Möglicherweise über ein Genehmigungsverfahren für Rabatte und Preise.
Vertriebspolitik Vol 2. (erstellt am 25.11.12):
Vertriebler die mit dem öffentlichen Auftraggeber arbeiten, müssen darauf geschult werden, zu welchem Preistyp eine Leistung angeboten werden soll. Gibt es für diese Leistung einen Marktpreis? Wenn nicht, kann zumindest ein Festpreis vereinbart werden? Trifft dies auch nicht zu, wie hoch soll der Erstattungspreis angesetzt werden, damit kostendeckend gearbeitet werden kann und das Risiko für eine Rückzahlung bzw. das Risiko Kosten möglicherweise nicht zu decken minimiert werden kann.
-Empfehlung:
Die für Preisrecht zuständige Abteilung im Unternehmen, sollte an diesen Schnittstellen mit dem Vertrieb zusammenarbeiten. Möglicherweise über ein Genehmigungsverfahren für Rabatte und Preise.
-Dienstleistungen (erstellt am 25.11.12):
Vorsicht Dienstleister: es gibt bei Prüfungen oftmals keine eindeutige Meinung in Deutschland inwieweit Dienstleistungen (Beratung, IT-Leistungen, Anwaltssätze, etc.) marktpreisfähig sind. Das zugrundeliegende Problem entsteht wie folgt: hat ein Dienstleister beispielsweise eine allgemeingültigen Stundensatz (stegig angewandt für öffentlichen und privaten Markt), so könnte er im Glauben sein, dass er für seine Stundenleistung einen Marktpreis hat und dazu anbieten. grundsätzlich sollte dies auch zu bejahen sein. Es kann aber unterstellt werden, dass die tatsächliche "Tätigkeit" in den einzelnen Fällen zu unterschiedlich sei und es sich somit um unterschiedliche Leistungen handelt. Speziell im Verteidigungs-Bereich kann unterstellt werden, dass die anfallenden Dienstleisungen nicht mit denen am privaten Markt vergleichbar sind.
Es ist fraglich ob es nach dieser Argumentation überhaupt Marktpreise für Dienstleistungen geben kann. Schließlich liegt es in der Natur der Sache von Dienstleistungen speziell am Kunden zu geschehen. Variationen in der Tätigkeit sind damit unumgänglich. Dies könnte dem Umstand geschuldet sein, dass die VO PR 30/53 schon ein beträchtliches Alter hat und Dienstleistungen zu ihrem Entstehungszeitpunk noch keine derart große Rolle gespielt haben dürften wie heute.
Auch hier kann nur eine Initiativ-Prüfung durch die Preisüberwachungsstellen klarheit schaffen.
preisrechtpedia am 25. November 12
|
Permalink
|
0 Kommentare
|
kommentieren