Das deutsche Preisrecht wird durch die VO PR 30/53 verkörpert. Es handelt sich dabei schon um eine sehr alte Verordnung deren Wurzeln aber schon bis 1900 zurückreichen.
Sinn:
Das Preisrecht in Deutschland hat den Auftrag den Staat vor der Marktmacht der Unternehmen und die Unternehmen vor der Marktmacht des Staats zu schützen.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Preisrecht den "Preisfindungsmechanismus" der Marktwirtschaft bei Marktversagen ersetzt.
Kann ein Marktpreis für eine Leistung erhoben werden, so ist dieser der höchste Preis den das Unternehmen für diese Leistung verlangen darf. Dadurch tritt der Staat am Markt wie ein normaler Marktteilnehmer auf.
Kann ein Marktpreis nicht festgestellt werden, so wird das Unternehmen durch Selbstkostenpreise entlohnt. Der Selbstkostenpreis ist betriebswirtschaftlich gesehen die langfristige Preisuntergrenze. Der Selbstkostenpreis ist hierbei ein Kompromisspreis zwischen dem Auftrageber und dem Auftragnehmer. Dem Unternehmen wird langfristig das "Überlegen" gesichert und es erhält einen Gewinn für das Unternehmerrisiko. Der Auftraggeber kann das Unternehmen auf gesetzlichem Wege nicht zu niedrigeren Preisen zwingen. Gleichzeitig wird der Staat vor zu hohen "fantasie" Preisen geschützt.
Betroffene:
Der Anwenderkreis des Preisrechts erstreckt sich auf alle diejenigen, die öffentliche Aufträge annehmen (keine Bauaufträge). Ein öffentlicher Auftrag ist jede Beschaffung von Gütern oder Leistungen des Bundes, der Länder, der Kommunen, Gesellschaften des öffentlichen Rechts etc.
Durchsetzung/Prüfung:
Durchgesetzt wird das Preisrecht durch die in den Bezirksregierungen angesiedelten Preisüberwachungsstellen. Diese können initiativ oder auf Anfrage des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers sog. Preisprüfungen durchführen.
Preisprüfung:
In diesen Preisprüfungen wird geprüft ob der ursprünglich ausgemachte Preis "angemessen" gewesen ist. Dies richtet sich danach, ob der Angebotspreis den entsprechenden Markt- oder Selbstkostenpreisen des Unternehmens korrekt entsprechen. Überzahlungen durch den Auftraggeber sind vom Auftragnehmer zurückzuzahlen (inkl. Verzugszinsen v. 6% p.a.) Unterzahlungen werden hingegen nicht durch den Auftraggeber erstattet.