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Wir sind neu hier
Sehr geehrte Damen und Herren,
Preisrechtpedia befindet sich noch im Aufbau.
Das bedeutet für Sie:
-Es wird sich immer mal wieder etwas am Layout oder an den Beiträgen ändern.
Also bitte nicht irritiert sein, wenn mal ein Beitrag anders eingeordnet wird.
-Wir werden zunächst hauptsächlich allgemeinen Inhalt schreiben.
Das bedeutet natürlich für erfahrene Preisrechtler, dass möglicherweise zunächst keine relevanten Beiträge für Sie erscheinen werden. Das bedauern wir zutiefst, leider lässt es sich zeitlich nicht anders einrichten. Wir betreiben diese Plattform als eine Art Hobby. Sie können uns aber dabei helfen möglichst schnell anspruchsvollen Inhalt für dieses Blog zu erstellen. Teilen Sie uns einfach Ihre Erfahrungen, Themenvorschläge, Literatur- und Textstellen mit (preisrechtpedia@gmail.com).
preisrechtpedia am 14. November 12
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VO PR 30/53 - was ist das?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das deutsche Preisrecht wird durch die VO PR 30/53 verkörpert. Es handelt sich dabei schon um eine sehr alte Verordnung deren Wurzeln aber schon bis 1900 zurückreichen.
Sinn:
Das Preisrecht in Deutschland hat den Auftrag den Staat vor der Marktmacht der Unternehmen und die Unternehmen vor der Marktmacht des Staats zu schützen.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Preisrecht den "Preisfindungsmechanismus" der Marktwirtschaft bei Marktversagen ersetzt.
Kann ein Marktpreis für eine Leistung erhoben werden, so ist dieser der höchste Preis den das Unternehmen für diese Leistung verlangen darf. Dadurch tritt der Staat am Markt wie ein normaler Marktteilnehmer auf.
Kann ein Marktpreis nicht festgestellt werden, so wird das Unternehmen durch Selbstkostenpreise entlohnt. Der Selbstkostenpreis ist betriebswirtschaftlich gesehen die langfristige Preisuntergrenze. Der Selbstkostenpreis ist hierbei ein Kompromisspreis zwischen dem Auftrageber und dem Auftragnehmer. Dem Unternehmen wird langfristig das "Überlegen" gesichert und es erhält einen Gewinn für das Unternehmerrisiko. Der Auftraggeber kann das Unternehmen auf gesetzlichem Wege nicht zu niedrigeren Preisen zwingen. Gleichzeitig wird der Staat vor zu hohen "fantasie" Preisen geschützt.
Betroffene:
Der Anwenderkreis des Preisrechts erstreckt sich auf alle diejenigen, die öffentliche Aufträge annehmen (keine Bauaufträge). Ein öffentlicher Auftrag ist jede Beschaffung von Gütern oder Leistungen des Bundes, der Länder, der Kommunen, Gesellschaften des öffentlichen Rechts etc.
Durchsetzung/Prüfung:
Durchgesetzt wird das Preisrecht durch die in den Bezirksregierungen angesiedelten Preisüberwachungsstellen. Diese können initiativ oder auf Anfrage des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers sog. Preisprüfungen durchführen.
Preisprüfung:
In diesen Preisprüfungen wird geprüft ob der ursprünglich ausgemachte Preis "angemessen" gewesen ist. Dies richtet sich danach, ob der Angebotspreis den entsprechenden Markt- oder Selbstkostenpreisen des Unternehmens korrekt entsprechen. Überzahlungen durch den Auftraggeber sind vom Auftragnehmer zurückzuzahlen (inkl. Verzugszinsen v. 6% p.a.) Unterzahlungen werden hingegen nicht durch den Auftraggeber erstattet.
preisrechtpedia am 14. November 12
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Die Mission
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Thema dieses Blogs lautet "Deutsches Preisrecht", genauer die VO PR Nr. 30/53 sowie die Leitsätze der Selbstkostenpreisermittlung (LSP).
Wer sich mit dem Preisrecht auskennt bzw. schon einmal Kontakt damit gehabt hat weiß, dass es zu diesem Thema nahezu keine verlässlichen, aussagekräftigen Quellen gibt. Daher ist es schwierig sich ausreichend über dieses Gesetz zu informieren, was schwere wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann, die vermeidbar gewesen wären.
Wer sich nicht mit dem Preisrecht auskennt wird vielleicht überrascht sein, dass er unwissentlich bereits seit Jahren unwissentlich damit in Verbindung kam. Hier ist nun Vorsicht geboten!
Zwar gibt es Kommentarliteratur (Michaelis/Rhösa und Ebisch/Gottschalk), jedoch ist diese sehr theoretisch und zu weit gefasst. Für den Einzelfall ist dies oft nicht anwendbar. Vorbereitungen in der Praxis können hiermit nicht ausreichend getroffen werden, um eine sichere und nachhaltige Geschäftsbeziehung mit dem öffentlichen Auftraggeber aufzubauen oder zu halten.
Ein Praxisaustausch zwischen Unternehmen existiert ebenfalls nicht, da Kalkulationen, Einkaufspreise und interne Zuschlagssätze nur ungerne mit anderen Unternehmen diskutiert werden.
Doch nicht nur die Unternehmer sind die Leidtragenden beim Preisrecht. Die Versorgung des Staates kann durch fehlerhafte Anwendung und Auslegung des Preisrechtes beeinträchtigt werden. Unangenehme Erfahrungen mit dem Preisrecht führen dazu, dass zuverlässige Unternehmen kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber haben.
Zuletzt können sicherlich auch die öffentlichen Preisprüfer angeführt werden, denen durch mangelhafte Ausgestaltung der Kostenrechnung und interner Dokumentation erhebliche Verzögerungen im Prüfungsprozess entstehen.
Daher richtet sich dieses Blog an alle vom Preisrecht betroffenen Personen gleichermaßen.
Das Hauptziel dieses Blogs soll es sein verständliche und auch praxistaugliche Darstellungen und Erfahrungsberichte zu sammeln und zu verfassen. Das Autorenteam wird dabei auf kritische Punkte aufmerksam machen und vor fehlender Rechtssicherheit warnen.
Gast-Beiträge sind herzlich willkommen und können jederzeit an die Mailadresse geschickt werden. Gerne werden diese auch anonymisiert online gestellt (Namen werden hier sowieso nicht veröffentlicht). Wir behalten uns jedoch vor zu stark "gefärbte" Beiträge nicht zu veröffentlichen. Wir wissen, dass es sich hierbei um sehr emotionale Sachverhalte handeln kann. Der Nutzen dieses Blogs kann aber für alle nur dann maximiert werden, wenn die Informationen möglichst stichhaltig und objektiv behalten werden.
Für Anregungen und Kritik sind wir ebenfalls immer dankbar. Bitte bedenken Sie aber hierbei immer, dass auf unserer Seite des Computers auch nur Menschen sitzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Preisrechtpedia-Team
preisrechtpedia am 14. November 12
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