Marktpreise
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute wollen wir Ihnen den Marktpreis und dessen Konsequenzen etwas näher bringen. Da dies ein recht umfangreicher Beitrag ist, werden wir diesen vermutlich sukzessive aufbauen und regelmäßige Updates in diesem Post bringen. Zur besseren Übersicht wird es in diesem Post mehrere Untertitel geben, anstatt jedem einzelnen Punkt einen eigenen Beitrag zu geben. Es werden bei jedem Titel Datumsfelder eingebaut werden, damit gleich ersichtlich ist, wenn es Änderungen gegeben hat.
Legende:
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[Warum Marktpreise?] (Erstellt am 25.11.12)
Die Tatsache, dass Marktpreise überhaupt im Preisrecht enthalten sind, ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Staat bereit erklärt hat, sich nicht besser stellen zu wollen als der gewöhnliche, private Kunde. Da es sich jedoch bei dem Preisrecht um eine Höchstpreisvorschrift handelt, bedeutet dies nur, dass der Marktpreis der Preis ist, den ein Unternehmen "höchstens" verlangen darf. Der Staat ist also nicht verpflichtet zu diesem Preis einzukaufen. Preisnachlässe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber sind also immer wirksam.
[Marktpreise im Sinne der Verordnung:](Erstellt am 25.11.12)
(noch leer)
[Marktpreise in der Prüfungspraxis:](Erstellt am 25.11.12)
(noch leer)
[Gefahren und Tücken des Marktpreises:](Erstellt am 25.11.12)
- Beleggestaltung vol.1 (erstellt am 25.11.12):
Die Leistung sowie der Preis der Leistung muss auf dem Verkaufsbeleg (Angebot reicht i.d.R. NICHT) für den Prüfer eindeutig ablesbar sein. Das gilt insbesondere für zusammengesetzte Leistungen wie bspw. eine Reparatur. Hier muss das Material einzeln sowie die jeweilige Arbeitszeit inkl. dem Stundensatz aufgelistet werden. Ausnahmen dürften hier nur sehr stark standardisierte Reparaturen sein, die immer mit einem gleichen Preis am Markt angeboten werden.
Wird die o.g. Transparenz nicht geboten, ist es möglich und sogar sehr wahrscheinlich, dass ein Marktpreis aufgrund von diesen Formalitäten durch eine Prüfung schlichtweg nicht erhoben werden kann, auch wenn er faktisch existieren müsste. In diesen Fällen ist mit Selbstkostenerstattungspreisen zu rechnen, die zunächst einmal zu weiteren Prüfungen und den damit verbundenen internen Aufwendungen, sowie möglicherweise zu hohen Rückzahlungen führen können.
Dies kann besonders in Branchen zu Problemen führen in denen es nicht üblich ist Rechnungen derart aufgegliedert darzustellen.
-Empfehlung:
1. eine saubere Aufstellung aller Leistungsbestandteile der Leistung inkl. der Einzelpreise auf den Belegen
2. Im Zweifel sollten derartige Situationen mit dem zuständigen Preisprüfer der Bezirksregierung besprochen werden, bevor (!) ein Prüfungsersuch ansteht.
-Beleggestaltung vol. 2 (erstellt am 25.11.12):
Preisnachlässe oder "Freundschaftspreise" sollten IMMER als solche erkennbar sein. Ein Rabatt sollte also auf einer Verkaufsrechnung stets auch ausgewiesen sein. Ist dies nicht der Fall, kann die Stetigkeit der Preisanwendung angezweifelt werden. Dadurch kann möglicherweise der komplette Marktpreis für eine Leistung in Frage gestellt werden.
-Empfehlung:
Rabatte und Freundschaftspreise auf dem Beleg immer separat als solche ausweisen.
Vertriebspolitik Vol 1. (erstellt am 25.11.12):
Wenn Sie als Unternehmen mit dem Preisrecht konfrontiert sind, sollten Sie Ihre Vertriebsmitarbeiter intensiv daraufhin schulen. Damit sind nicht nur die Vertriebler für den öffentlichen Sektor gemeint, sondern auch gerade die, die für den privaten Sektor arbeiten.
Der Hintergrund hierfür ist, dass die Dokumente die für eine Marktpreisprüfung benötigt werden ja letztendlich durch die Vertriebler des privaten Sektors generiert werden. Wenn eine Auftrag für eine Leistung abgeschlossen wird und dem Kunden ein Rabatt gewährt wird, kann es kritisch werden. Fragt der öffentliche Auftraggeber die selbe Leistung nach, kann er "Gleichbehandlung" verlangen, denn der öffentliche Auftraggeber darf nicht schlechter gestellt sein, als ein privater Kunde. Es ist also möglich, dass durch die Gewährung eines Rabatts automatisch, rückwirkend ein Rabatt für alle diese Leistungen die an den öffentlichen Auftraggeber gegangen sind fällig wird.
-Empfehlung:
Die für Preisrecht zuständige Abteilung im Unternehmen, sollte an diesen Schnittstellen mit dem Vertrieb zusammenarbeiten. Möglicherweise über ein Genehmigungsverfahren für Rabatte und Preise.
Vertriebspolitik Vol 2. (erstellt am 25.11.12):
Vertriebler die mit dem öffentlichen Auftraggeber arbeiten, müssen darauf geschult werden, zu welchem Preistyp eine Leistung angeboten werden soll. Gibt es für diese Leistung einen Marktpreis? Wenn nicht, kann zumindest ein Festpreis vereinbart werden? Trifft dies auch nicht zu, wie hoch soll der Erstattungspreis angesetzt werden, damit kostendeckend gearbeitet werden kann und das Risiko für eine Rückzahlung bzw. das Risiko Kosten möglicherweise nicht zu decken minimiert werden kann.
-Empfehlung:
Die für Preisrecht zuständige Abteilung im Unternehmen, sollte an diesen Schnittstellen mit dem Vertrieb zusammenarbeiten. Möglicherweise über ein Genehmigungsverfahren für Rabatte und Preise.
-Dienstleistungen (erstellt am 25.11.12):
Vorsicht Dienstleister: es gibt bei Prüfungen oftmals keine eindeutige Meinung in Deutschland inwieweit Dienstleistungen (Beratung, IT-Leistungen, Anwaltssätze, etc.) marktpreisfähig sind. Das zugrundeliegende Problem entsteht wie folgt: hat ein Dienstleister beispielsweise eine allgemeingültigen Stundensatz (stegig angewandt für öffentlichen und privaten Markt), so könnte er im Glauben sein, dass er für seine Stundenleistung einen Marktpreis hat und dazu anbieten. grundsätzlich sollte dies auch zu bejahen sein. Es kann aber unterstellt werden, dass die tatsächliche "Tätigkeit" in den einzelnen Fällen zu unterschiedlich sei und es sich somit um unterschiedliche Leistungen handelt. Speziell im Verteidigungs-Bereich kann unterstellt werden, dass die anfallenden Dienstleisungen nicht mit denen am privaten Markt vergleichbar sind.
Es ist fraglich ob es nach dieser Argumentation überhaupt Marktpreise für Dienstleistungen geben kann. Schließlich liegt es in der Natur der Sache von Dienstleistungen speziell am Kunden zu geschehen. Variationen in der Tätigkeit sind damit unumgänglich. Dies könnte dem Umstand geschuldet sein, dass die VO PR 30/53 schon ein beträchtliches Alter hat und Dienstleistungen zu ihrem Entstehungszeitpunk noch keine derart große Rolle gespielt haben dürften wie heute.
Auch hier kann nur eine Initiativ-Prüfung durch die Preisüberwachungsstellen klarheit schaffen.
preisrechtpedia am 25. November 12
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Wir sind neu hier
Sehr geehrte Damen und Herren,
Preisrechtpedia befindet sich noch im Aufbau.
Das bedeutet für Sie:
-Es wird sich immer mal wieder etwas am Layout oder an den Beiträgen ändern.
Also bitte nicht irritiert sein, wenn mal ein Beitrag anders eingeordnet wird.
-Wir werden zunächst hauptsächlich allgemeinen Inhalt schreiben.
Das bedeutet natürlich für erfahrene Preisrechtler, dass möglicherweise zunächst keine relevanten Beiträge für Sie erscheinen werden. Das bedauern wir zutiefst, leider lässt es sich zeitlich nicht anders einrichten. Wir betreiben diese Plattform als eine Art Hobby. Sie können uns aber dabei helfen möglichst schnell anspruchsvollen Inhalt für dieses Blog zu erstellen. Teilen Sie uns einfach Ihre Erfahrungen, Themenvorschläge, Literatur- und Textstellen mit (preisrechtpedia@gmail.com).
preisrechtpedia am 14. November 12
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VO PR 30/53 - was ist das?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das deutsche Preisrecht wird durch die VO PR 30/53 verkörpert. Es handelt sich dabei schon um eine sehr alte Verordnung deren Wurzeln aber schon bis 1900 zurückreichen.
Sinn:
Das Preisrecht in Deutschland hat den Auftrag den Staat vor der Marktmacht der Unternehmen und die Unternehmen vor der Marktmacht des Staats zu schützen.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Preisrecht den "Preisfindungsmechanismus" der Marktwirtschaft bei Marktversagen ersetzt.
Kann ein Marktpreis für eine Leistung erhoben werden, so ist dieser der höchste Preis den das Unternehmen für diese Leistung verlangen darf. Dadurch tritt der Staat am Markt wie ein normaler Marktteilnehmer auf.
Kann ein Marktpreis nicht festgestellt werden, so wird das Unternehmen durch Selbstkostenpreise entlohnt. Der Selbstkostenpreis ist betriebswirtschaftlich gesehen die langfristige Preisuntergrenze. Der Selbstkostenpreis ist hierbei ein Kompromisspreis zwischen dem Auftrageber und dem Auftragnehmer. Dem Unternehmen wird langfristig das "Überlegen" gesichert und es erhält einen Gewinn für das Unternehmerrisiko. Der Auftraggeber kann das Unternehmen auf gesetzlichem Wege nicht zu niedrigeren Preisen zwingen. Gleichzeitig wird der Staat vor zu hohen "fantasie" Preisen geschützt.
Betroffene:
Der Anwenderkreis des Preisrechts erstreckt sich auf alle diejenigen, die öffentliche Aufträge annehmen (keine Bauaufträge). Ein öffentlicher Auftrag ist jede Beschaffung von Gütern oder Leistungen des Bundes, der Länder, der Kommunen, Gesellschaften des öffentlichen Rechts etc.
Durchsetzung/Prüfung:
Durchgesetzt wird das Preisrecht durch die in den Bezirksregierungen angesiedelten Preisüberwachungsstellen. Diese können initiativ oder auf Anfrage des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers sog. Preisprüfungen durchführen.
Preisprüfung:
In diesen Preisprüfungen wird geprüft ob der ursprünglich ausgemachte Preis "angemessen" gewesen ist. Dies richtet sich danach, ob der Angebotspreis den entsprechenden Markt- oder Selbstkostenpreisen des Unternehmens korrekt entsprechen. Überzahlungen durch den Auftraggeber sind vom Auftragnehmer zurückzuzahlen (inkl. Verzugszinsen v. 6% p.a.) Unterzahlungen werden hingegen nicht durch den Auftraggeber erstattet.
preisrechtpedia am 14. November 12
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Die Mission
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Thema dieses Blogs lautet "Deutsches Preisrecht", genauer die VO PR Nr. 30/53 sowie die Leitsätze der Selbstkostenpreisermittlung (LSP).
Wer sich mit dem Preisrecht auskennt bzw. schon einmal Kontakt damit gehabt hat weiß, dass es zu diesem Thema nahezu keine verlässlichen, aussagekräftigen Quellen gibt. Daher ist es schwierig sich ausreichend über dieses Gesetz zu informieren, was schwere wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann, die vermeidbar gewesen wären.
Wer sich nicht mit dem Preisrecht auskennt wird vielleicht überrascht sein, dass er unwissentlich bereits seit Jahren unwissentlich damit in Verbindung kam. Hier ist nun Vorsicht geboten!
Zwar gibt es Kommentarliteratur (Michaelis/Rhösa und Ebisch/Gottschalk), jedoch ist diese sehr theoretisch und zu weit gefasst. Für den Einzelfall ist dies oft nicht anwendbar. Vorbereitungen in der Praxis können hiermit nicht ausreichend getroffen werden, um eine sichere und nachhaltige Geschäftsbeziehung mit dem öffentlichen Auftraggeber aufzubauen oder zu halten.
Ein Praxisaustausch zwischen Unternehmen existiert ebenfalls nicht, da Kalkulationen, Einkaufspreise und interne Zuschlagssätze nur ungerne mit anderen Unternehmen diskutiert werden.
Doch nicht nur die Unternehmer sind die Leidtragenden beim Preisrecht. Die Versorgung des Staates kann durch fehlerhafte Anwendung und Auslegung des Preisrechtes beeinträchtigt werden. Unangenehme Erfahrungen mit dem Preisrecht führen dazu, dass zuverlässige Unternehmen kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber haben.
Zuletzt können sicherlich auch die öffentlichen Preisprüfer angeführt werden, denen durch mangelhafte Ausgestaltung der Kostenrechnung und interner Dokumentation erhebliche Verzögerungen im Prüfungsprozess entstehen.
Daher richtet sich dieses Blog an alle vom Preisrecht betroffenen Personen gleichermaßen.
Das Hauptziel dieses Blogs soll es sein verständliche und auch praxistaugliche Darstellungen und Erfahrungsberichte zu sammeln und zu verfassen. Das Autorenteam wird dabei auf kritische Punkte aufmerksam machen und vor fehlender Rechtssicherheit warnen.
Gast-Beiträge sind herzlich willkommen und können jederzeit an die Mailadresse geschickt werden. Gerne werden diese auch anonymisiert online gestellt (Namen werden hier sowieso nicht veröffentlicht). Wir behalten uns jedoch vor zu stark "gefärbte" Beiträge nicht zu veröffentlichen. Wir wissen, dass es sich hierbei um sehr emotionale Sachverhalte handeln kann. Der Nutzen dieses Blogs kann aber für alle nur dann maximiert werden, wenn die Informationen möglichst stichhaltig und objektiv behalten werden.
Für Anregungen und Kritik sind wir ebenfalls immer dankbar. Bitte bedenken Sie aber hierbei immer, dass auf unserer Seite des Computers auch nur Menschen sitzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Preisrechtpedia-Team
preisrechtpedia am 14. November 12
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